züglich der Verwaltungskosten von Fr. 22.80 und somit ein Total von Fr. 775.95 ergibt (vgl. VB 96). Der von der Beschwerdegegnerin für die -8- Beschwerdeführerin berechnete Nichterwerbstätigenbeitrag für das Jahr 2018 erweist sich auch in seiner Höhe als korrekt (vgl. E. 2.2.1) und wird von der Beschwerdeführerin insofern auch nicht beanstandet. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.