Der vorgängige Beitragserlass für das Jahr 2018 (vgl. VB 25) war vor der rechtskräftigen Festsetzung der Beiträge (noch) gar nicht zulässig (vgl. E. 2.2.4), weshalb dieser der Beitragserhebung für das Jahr 2018 nicht entgegensteht und die Beitragsfestsetzung als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2018 erfolgte auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 700'000.00 (Reinvermögen per 31. Dezember 2018 von Fr. 149'449.00 zuzüglich des mit 20 multiplizierten [kapitalisierten] Renteneinkommens von Fr. 29'660.00, was Fr. 593'200.00 ergibt) gemäss der Steuerveranlagung 2018 (vgl. VB 96;