2.3. Die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 erfolgte mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (VB 117 ff.) erstmalig. Der vorgängige Beitragserlass für das Jahr 2018 (vgl. VB 25) war vor der rechtskräftigen Festsetzung der Beiträge (noch) gar nicht zulässig (vgl. E. 2.2.4), weshalb dieser der Beitragserhebung für das Jahr 2018 nicht entgegensteht und die Beitragsfestsetzung als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.