Abzustellen ist auf die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem die beitragspflichtige Person ihre Schuld bezahlen sollte (BGE 120 V 271 E. 5a/dd S. 275 mit Hinweis auf BGE 104 V 61 E. 1b S. 62 f.). Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Erlassgesuch in Rechtskraft erwächst, somit der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Erlassgesuch bzw. des Einspracheentscheides (BGE 113 V 248 E. 4b mit Hinweisen; vgl. Rz. 3041 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).