2.2. 2.2.1. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen AHV-Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Dasselbe gilt für die IV- und EO-Beiträge (Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2).