2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 26. März 2024 (VB 117 ff.), mit welchem die Beschwerdegegnerin einerseits die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 geschuldeten persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige auf Fr. 775.95 (persönlicher Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 1'332.50 abzüglich angerech- -5-