Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin auch weiterhin keine Einsicht in die (vollständigen) Akten, was eine schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs darstellt. So lag der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Erlassverfügung vom 30. Juni 2020 für das Jahr 2018 (VB 25) immer noch nicht vor. Der Mangel wurde durch die Zustellung der Verfahrensakten zur Einsicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen geheilt (vgl. Schreiben vom 20. November 2024).