Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 15. Februar 2024 um Auskunft, ob für das Jahr 2018 eine Erlassverfügung, entsprechend den (ihr vorliegenden) Erlassverfügungen vom 19. November 2021 für das Jahr 2020 (VB 35) und 18. November 2022 für das Jahr 2021 (VB 36), vorliege (VB 108), und hielt in ihrer ergänzenden Begründung vom 21. Februar 2023 zur Einsprache vom 9. Januar 2024 sinngemäss daran fest (VB 107). Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin auch weiterhin keine Einsicht in die (vollständigen) Akten, was eine schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des rechtlichen Gehörs darstellt.