1.2. Das Recht auf Akteneinsicht ist in Art. 47 ATSG geregelt und bildet einen wesentlichen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG). Es umfasst das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos.