"1. Der Einspracheentscheid vom 26.03.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei der Erlass der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge ab 01.01.2018 zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und verwies auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2024. 2.3. Mit Schreiben vom 20. November 2024 wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt.