für das Jahr 2020 und mit Verfügung vom 18. November 2022 für das Jahr 2021. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 mit dem Betreff "Abweisung Erlass" teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr von den Sozialen Diensten deren Wohngemeinde mitgeteilt worden sei, dass der Bezug der materiellen Unterstützung per Ende 2017 eingestellt worden sei, weshalb sie den Beitragserlass für die Zeit seit 1. Januar 2018 ablehne. Am 7. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin ein (neues) Erlassgesuch für die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2020 bis 2023. Zudem erhob sie am 15. August 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2023.