1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 7. August 2017 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Schreiben vom 10. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass diese mit Wirkung ab 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin angeschlossen sei, und erliess ihr daraufhin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige mit Verfügungen vom 10. August 2017 bzw. 30. Juni 2020 für das Jahr 2017, mit Verfügung vom 30. Juni 2020 für das Jahr 2018, mit Verfügung vom 26. April 2021 für das Jahr 2019, mit Verfügung vom 19. November 2021