3.3.3. Zusammenfassend erweist sich damit der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.