3.3.2. In Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2 hiervor) bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ sowie am Vorliegen eines fest- -7- stehenden medizinischen Sachverhalts. Indem sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. März 2024 (VB 74) auf die RAD-Beurteilung vom 15. Dezember 2023 (VB 63) gestützt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.