Unklar bleibt schliesslich angesichts der fehlenden Begründung von Dr. med. E._____, inwiefern die in den Berichten von Dr. med. C._____ vom 18. März und 19. Juni 2024 genannten Nebendiagnosen bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit berücksichtigt wurden. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. C._____ vom 19. Juni 2024 seien die diagnostizierte Gonarthrose, die Läsionen im Mittelfuss und subtalaren Gelenk und die chronisch venöse Insuffizienz im Rahmen der Abklärungen für die Unfallversicherung G.___