Schliesslich weisen denn auch die von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 5. Juni und 12. August 2024 nachgereichten Berichte von Dr. med. C._____ vom 18. März und 19. Juni 2024, welche dieser zuhanden der G._____ verfasst hat, eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus: In angestammter Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit; in einer Verweistätigkeit, welche – zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum – von der Beschreibung von Dr. med. E._____ abweichend als "rein sitzend und ohne Lasten von kg" definiert wird, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis März 2024, eine höchstens 70%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2024, dies in Kombination mit den Massschuhen und Einlagen.