3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich ausschliesslich auf die Unfallakten bis im November 2023 ab. Gemäss Bericht des Kantonsspitals F._____ könne eine erneute Operation der betroffenen Extremität jedoch nicht ausgeschlossen werden und zudem sei nicht klar, inwieweit der Diabetes Mellitus II einen Einfluss auf den Heilungsprozess habe. Die medizinische Behandlung sei noch -5- nicht abgeschlossen; der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt müsse weiter abgeklärt werden (vgl. Beschwerde Ziff. 16 ff.).