1. Nachdem der 1972 geborenen Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin infolge einer mit erstmaligem Leistungsbegehren vom 18. November 2011 [recte: 2010] geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Verfügung vom 29. Mai 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 eine halbe Rente zugesprochen worden war, meldete sie sich am 22. November 2022 erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das