In Anbetracht des unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 18. März 2024 (VB 113) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.