137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen, wobei insbesondere zu beurteilen ist, ob es seit der Verfügung vom 16. Juni 2017 (VB 42) zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Sachverhalts mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad gekommen ist (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). -8-