Zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Spalt im Manubrium bzw. dem fragmentierten Sternum in drei Teile äusserte sie sich jedoch nicht konkret, und auch wenn sie eine solche implizit verneint hätte, fehlte eine Begründung, weshalb nicht zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen dadurch bedingt gewesen sein könnte und seit wann diese Spaltbildung überhaupt einen Einfluss auf die Schmerzsituation gehabt haben könnte (VB 107 S. 4). Der behandelnde Arzt gab zwar keine Garantie dafür, dass die Beschwerden nach der ersten Operation nachlassen würden, fügte jedoch an, dass bei persistierenden