Für die erste Operation (Entfernung der sternalen Cerclagen) sowie eine allfällige zweite Operation (Refixation) ging sie jeweils von einer anschliessenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Spalt im Manubrium bzw. dem fragmentierten Sternum in drei Teile äusserte sie sich jedoch nicht konkret, und auch wenn sie eine solche implizit verneint hätte, fehlte eine Begründung, weshalb nicht zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen dadurch bedingt gewesen sein könnte und seit wann diese Spaltbildung überhaupt einen Einfluss auf die Schmerzsituation gehabt haben könnte (VB 107 S. 4).