vom 9. April 2024 (VB 118 S. 26 f.) datiert nach dem Verfügungszeitpunkt (18. März 2024; VB 113). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Verfügung und Untersuchung ist aber davon auszugehen, dass der erhobene Befund Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt gibt, weshalb er vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 sowie 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1).