2. In der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 (VB 113) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der ZVMB vom 3. Juli 2023, welches insbesondere die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (VB 92.1), das psychiatrische Teilgutachten (VB 92.4), das orthopädische Teilgutachten (VB 92.5), das allge- meinmedizinisch-internistische Teilgutachten (VB 92.6) sowie das kardiologische Teilgutachten (VB 92.7) beinhaltet und der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 92.1 S. 7 f.).