2. Es seien der Beschwerdeführerin Leistungen nach IVG zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Des Weiteren ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin nebst ihren bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung vorhandenen Akten eine Aktennotiz des RAD vom 27. Mai 2024 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.