Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. Juni 2022 und den noch über den 23. Februar 2023 hinaus geklagten rechtsseitigen Schulter- und Handgelenksbeschwerden erübrigt sich sodann vorliegend die Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG, da es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 und 10 S. 70 f.). Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2024 (VB A25) damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -8-