IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Da demnach davon auszugehen ist, dass spätestens die vom Beschwerdeführer noch über den 23. Februar 2023 hinaus geklagten rechtsseitigen Schulter- und Handgelenksbeschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20. Juni 2022 mehr standen, ist die per 5. September 2023 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.