Soweit der Beschwerdeführer zudem insbesondere ausführt, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulter- und Handgelenksbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 20. Juni 2022 sei zu bejahen, da er bis vor dem Sturz keine Schmerzen in den beiden Gliedern gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).