Darüberhinausgehend begründeten die behandelnden Ärzte in keiner Weise, wieso bezüglich der noch über den 23. Februar 2023 hinaus geklagten rechtsseitigen Schulter- und Handgelenksbeschwerden überwiegend wahrscheinlich von einer traumatisch bedingten Genese auszugehen wäre. Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung reicht für die Begründung eines Leistungsanspruches jedoch nicht aus (vgl. E. 2.1. hiervor). -7-