Denn Formulierungen wie "Status nach…" treffen nur anamnestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Darüberhinausgehend begründeten die behandelnden Ärzte in keiner Weise, wieso bezüglich der noch über den 23. Februar 2023 hinaus geklagten rechtsseitigen Schulter- und Handgelenksbeschwerden überwiegend wahrscheinlich von einer traumatisch bedingten Genese auszugehen wäre.