Die Akten, auf die sie sich stützten, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Sie kamen in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden sowie der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass sich sowohl klinisch als auch bildgebend keine Hinweise auf eine traumatische Unfallfolge ergeben würden, die geäusserte Symptomatik gut vereinbar sei mit einer Aktivierung der vorbestehenden Erkrankungen sowie den degenerativen