Die Aktenbeurteilungen der Dres. med. B._____ und C._____ sind – gerade vor dem Hintergrund, dass das Ereignis vom 20. Juni 2022 erst rund acht Monate später zu einer ärztlichen Konsultation geführt haben soll (VB M9) – in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Akten, auf die sie sich stützten, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor).