Die rechte Schulter dürfte letztlich am ehestens eine direkte Prellung, wie der Beschwerdeführer dies in der Schadenmeldung schildere, erfahren haben. Offensichtlich habe sich die Traumaenergie auf zwei Körperstellen der oberen Extremität ausgewirkt, was das Ausmass auf die Einzelkomponente etwas schmälere (VB M10 S. 4). Es würden sich aus den medizinischen Akten klinisch keine Hinweise auf eine traumatisch bedingte erhebliche Schädigung an der rechten Schulter und im Handgelenk ergeben und es sei keine Argumentation über eine Unfallfolge eingebracht worden. Die Latenz von rund acht Monaten bis zur ersten Arztkonsultation erscheine erheblich lang.