2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 5. September 2023 hinaus. 2.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: