Mit Schreiben vom 5. September 2023 lehnte sie eine Leistungspflicht hinsichtlich der Schulter- und Handgelenksbeschwerden rechts mangels Unfallkausalität und da keine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege, formlos ab und stellte ihre diesbezüglichen Leistungen per 5. September 2023 ein, wobei sie auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtete. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 14. September 2023 mitgeteilt hatte, dass er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei, holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein und bestätigte