Die Beschwerdegegnerin richtete anschliessend die entsprechenden Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis aus und traf medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 5. September 2023 lehnte sie eine Leistungspflicht hinsichtlich der Schulter- und Handgelenksbeschwerden rechts mangels Unfallkausalität und da keine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege, formlos ab und stellte ihre diesbezüglichen Leistungen per 5. September 2023 ein, wobei sie auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen verzichtete.