7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 9. März 2024 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 -