Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ergibt sich ab dem 1. Januar 2024 somit aus dem Grad der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % (vgl. E. 6.2) sowie unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von 10 % und beträgt somit 46 %, was der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt – nach dem neuen stufenlosen Rentensystem – einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente vermittelt (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]; Abs. 1 der Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023).