6.3. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin – bei dessen Ermittlung kein Abzug von dem gestützt auf statistische Werte berechneten Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. E. 6.2) – erfuhr mit Inkrafttreten der im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2022 keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung), und die Beschwerdeführerin macht eine solche auch nicht geltend. Per 1. Januar 2022 hat daher keine Überführung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ins neue stufenlose Rentensystem (vgl. Art. 28b Abs. 2 und 4 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]) zu erfolgen (vgl. lit.