8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich der Invaliditätsgrad bereits gestützt auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von 40 % feststellen (vgl. E. 3, 5.1 und 5.5). Einen Abzug von dem auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben (Tabellenlohn) ermittelten Invalideneinkommen nahm die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht nicht vor (vgl. BGE 148 - 11 -