Anzumerken ist diesbezüglich einzig, dass sich die genaue Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens erübrigt, wenn diese ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung – nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis).