6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs per 1. Oktober 2021, dem angesichts der am 13. April 2021 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 2) frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), unter Anwendung des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 107.9 [2020, Total];