5.5. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens vom 5. Dezember 2022 sprechen, sodass darauf – sowie auch auf das beweiskräftige ABI-Gutach- ten vom 20. Februar 2023 als Ganzes – abzustellen ist (vgl. E. 3 und 5.1). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeit- - 10 -