Vielmehr gelangte der Gutachter gestützt auf die von ihm festgestellten Funktionseinschränkungen zu einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.2). Die Berichte vom 9. August 2021 und 15. April 2024 bieten daher keinen Grund, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vom 5. Dezember 2022 in Frage zu stellen.