Auch in Bezug auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit lassen sich dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 9. August 2021 sowie auch deren diesbezüglich inhaltlich übereinstimmenden Bericht vom 15. April 2024 keine Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Vielmehr gelangte der Gutachter gestützt auf die von ihm festgestellten Funktionseinschränkungen zu einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.2).