5.4. 5.4.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ vom 15. April 2024 (Beschwerdebeilage 3) für jegliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, wobei im Verlauf von einer Arbeitsfähigkeit von längerfristig höchstens 20 % auszugehen sei (Beschwerde S. 6). -8-