ner weiteren Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (vgl. VB 42 S. 38) zum Schluss gelangte, dass diese in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines ihr zumutbaren Pensums von 100 % insgesamt zu 40 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt bzw. zu 60 % leistungsfähig sei, und entsprechend keine höhergradige bzw. gar vollständige Leistungseinschränkung erkannte (vgl. VB 42 S. 39 f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann.