Bei einer unveränderten Fortführung der derzeitigen Behandlungsmassnahmen sei von einer weiteren Chronifizierung auszugehen und es sei auch zu befürchten, dass sich das psychosoziale Funktionsniveau auf verschiedenen Ebenen weiter reduzieren werde (VB 42 S. 38). Hinsichtlich der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit bei -7-