b IVG (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres) relevant ist. Da jedenfalls feststeht, dass seit 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von mindestens 50 % besteht -6- (vgl. E. 3 und 5.1), die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mithin erfüllt ist, und für die Bemessung des Invaliditätsgrades die höhergradige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit massgebend ist, erübrigt es sich, auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren angestammten Tätigkeit weiter einzugehen.