, 22 ff.). Eine Teilarbeitsfähigkeit könnte daher frühestens ab dem Klinikaustritt im Mai 2020 bestanden haben (Beschwerde S. 5). Bezüglich dieser Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren letzten bzw. angestammten Tätigkeit vorliegend einzig in Bezug auf die Erfüllung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres) relevant ist.